BundesrechtBundesgesetze50 S – 450. Todestag Kaiser Maximilians I.

50 S – 450. Todestag Kaiser Maximilians I.

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

§ 1

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 2

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians I. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian I – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.