Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die gemäß § 2 erhaltenen Sonderziehungsrechte als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) in ihre Aktiven einzustellen.
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