BundesrechtBundesgesetzeVerschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte

In Kraft seit 21. November 1968
Up-to-date

§ 1

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist

a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,

b) beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (§ 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973

durchzuführen.

§ 2

(1) Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963 Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

(2) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von § 20 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

§ 3

Soweit bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert der Wohngebäude nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke zu ermitteln ist (§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung der Bewertungsgesetz-Novelle 1965, BGBl. Nr. 181, §§ 46 Abs. 5 und 49 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955), sind bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gemäß § 1 lit. a die für die Bewertung der bebauten Grundstücke derzeit noch maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1963 zugrunde zu legen.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.