Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
§ 1
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzlich Kapitalanteile in Höhe von $ 86,700.000 - zu zeichnen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.