BundesrechtBundesgesetzeInternationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile

In Kraft seit 28. Juli 1965
Up-to-date

§ 1

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzlich Kapitalanteile in Höhe von $ 86,700.000 - zu zeichnen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.