Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
§ 1
Die der Republik Österreich gemäß Artikel III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen Währungsfonds durch den Bundesminister für Finanzen namens der Republik Österreich im Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des Abkommens des Internationalen Währungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.