BundesrechtBundesgesetzeInternationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

In Kraft seit 27. Februar 1964
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.