Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.