Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
§ 1
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.