BundesrechtBundesgesetzeInternationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile

In Kraft seit 09. Oktober 1959
Up-to-date

§ 1

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.