§ 33 4. Erstattung. — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
II. TEIL. Wertermittlung.
§ 33 4. Erstattung.
Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden