§ 28 — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
II. TEIL. Wertermittlung.
§ 28
Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden