§ 18 — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
II. TEIL. Wertermittlung.
§ 18
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
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