§ 18 — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
II. TEIL. Wertermittlung.
§ 18
Rückverweise
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Keine Ergebnisse gefunden