Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt geändert:
1 . (Anm.: Änderung des § 15)
2. Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
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