Art. 2 Artikel II — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
IV. TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
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