Art. 2 Artikel II — Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Gliederung
IV. TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.
(2) (Anm.: Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 15/1968)
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