Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
(1) Auslandstitel im Sinne dieses Bundesgesetzes s
§ 2(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslan
§ 3(1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1 verlautbart
§ 4(1) Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslan
§ 5(1) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nachgewiesen
§ 6Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristg
§ 7Das Bundesministerium für Finanzen kann die Ausste
§ 8(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entsche
§ 9Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schrift
§ 10Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kra
Anl. 1Anhang .
§ 1
(1) Auslandstitel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schuldverschreibungen der im Anhang dieses Bundesgesetzes angeführten Anleihen.
(2) Auslandstitel, die vom Deutschen Reich, von der Reichsbank, von der Konversionskasse für deutsche Auslandschulden, von der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind, gelten als zu Tilgungszwecken erworben und die Rechte daraus als erloschen, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 2
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.
(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen.
(3) Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen Frist gehemmt.
(4) Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Abs. 2 erfolgt.
§ 3
(1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1 verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember 1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht vereinbart werden.
(2) Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten Frist eingebracht werden, wenn der Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches Hindernis an der früheren Antragstellung gehindert war.
(3) Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme über seinen Auslandstitel nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und unter Angabe der Merkmale, insbesondere der Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche dieser Personen werden besonders geregelt.
§ 4
(1) Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) vorzulegen und die gemäß § 5 erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.
(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einem Kreditinstitut oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) freigegeben wird.
§ 5
(1) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird,
a) daß der Antragsteller das Eigentum an dem vorgelegten Auslandstitel spätestens am 1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig erworben hat; diese Reihe gilt als unterbrochen, wenn beim Erwerb vom Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen Erwerb gegründet wird oder
b) daß sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945 außerhalb des österreichischen Bundesgebietes, außerhalb Danzigs, Memels, sowie außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens einschließlich des sogenannten Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen Republik einschließlich des sogenannten Protektorates Böhmen und Mähren befunden hat; der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Auslandstitel durch eine im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme entzogen worden ist.
(2) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die im Abs. 1 maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis-(Bescheinigungs)mittel auszufolgen und, soweit als möglich, auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.
(3) Für den Nachweis nach Abs. 1 gelten die Auslandstitel als im Inland belegen.
§ 6
Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.
§ 7
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Aussteller verhalten, entweder die nach diesem Bundesgesetz bereinigten Auslandstitel besonders zu kennzeichnen oder gegen neue Schuldverschreibungen umzutauschen oder den Besitzern von Auslandstiteln Zertifikate über die Bereinigung auszustellen.
§ 8
(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
a) die Verhandlungen sind öffentlich;
b) die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
c) inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, bestimmt das Gericht nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen;
d) gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen.
§ 9
Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§ 10
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, jedoch hinsichtlich des § 8 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anhang .
A.
Anl. 1
Internationale Bundesanleihe der Republik Österreich von 1930/1957 (alle Tranchen). (Austrian Government International Loan 1930/1957 Sinking Fund Seven Per Cent Bond; all tranches.)
Garantierte österreichische Konversionsanleihe 1934/1959 (alle Tranchen). (Austrian Government Guaranteed Conversion Loan, 1934-1959; all tranches.) (Emprunt de Conversion Garanti 1934-1959 du Gouvernement Autrichien; toutes les emissions.)
Österreichische Credit-Anstalt-Regierungsschuldverschreibung 1936.
B.
Schuldverschreibungen der Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Anstalten
Anl. 1
6%ige Stadt Wien (Gold ) Obligationen der äußeren amortisablen Anleihe vom Jahre 1927/1952 in US-Dollar. (City of Vienna External Loan Sinking Fund 6% (Gold) Bond, Due November 1, 1952.)
8%ige pfandversicherte (Gold ) Obligationen-Anleihe der Stadt Graz vom Jahre 1924/1954 in US-Dollar. (Municipality of Graz (Republic of Austria) Eight Per Cent. Mortgage Loan (Gold) Bond, Due November 1, 1954.)
7 1/2%ige Anleihe des Landes Niederösterreich vom Jahre 1925/1950 in US-Dollar. (Province of Lower Austria Secured Sinking Fund 7 1/2% Bond, Due December 1, 1950.)
4%ige (früher 2%ige) Anleihe der Bundeshauptstadt Wien vom Jahre 1931/1971 in (Gold) sfrs. (Obligation 4% au Porteur de la Ville de Vienne Capitale Federale.)
4 1/2%ige (früher 6%ige) Anleihe des Landes Vorarlberg vom Jahre 1929/1937 fällig 1956 in sfrs (Gold und sfrs.)
4%ige (früher 6%ige) Anleihe der Stadt Bregenz vom Jahre 1929/1945 in sfrs.
5%ige (früher 6%ige) pfandversicherte Anleihe der Stadt Dornbirn vom Jahre 1926/1948 in sfrs.
4%ige (früher 7 1/2%ige) Anleihe der Stadt Salzburg vom Jahre 1925/1955 in sfrs und Pfund Sterling. (Emprunt 4% de la Ville de Salzbourg.)
4 3/4%ige (früher 6 1/2%ige) Kommunalschuldverschreibung der Tirolischen Landes-Hypothekenanstalt vom Jahre 1931/1960 in sfrs. 4%iges Niederösterreichisches Investitionsanlehen für Landeseisenbahnzwecke vom Jahre 1911/1986 in (Gold) ffrs. (Emprunt 4% Basse-Autriche pour le Developpement du Reseau de Chemins de Fer.)
C.
Sonstige Schuldverschreibungen .
Anl. 1
7%ige Anleihe der österr. Alpine Montangesellschaft (und Radmeister-Kommunitat) vom Jahre 1925/1955 in (Gold) US-Dollar. (Alpine Montan Steel Corporation and Radmeister Community, 7% closed First Mortgage Thirty Year Sinking Fund (Gold) Bond, Due March 1, 1955.)
6 1/2%ige (Gold ) Anleihe der Newag, Niederösterreichischen Elektrizitäts-Wirtschafts A. G. vom Jahre 1924/1944 in US-Dollar. (Lower-Austrian Hydro-Elektric Power Company „Newag“ six and one-half per cent twenty year closed First Mortgage Sinking Fund (Gold) Bond, Due August 1, 1944.)
7 1/2%ige Hypothekar-Anleihe der Tiroler Wasserkraftwerke A. G. („Tiwag“) vom Jahre 1925/1955 in US-Dollar. (Tyrol Hydro-Electric Power Company 7 1/2% Thirty-Year closed First Mortgage Sinking Fund Bond, Due May 1, 1955.)
7%ige Hypothekar-Anleihe der Tiroler Wasserkraftwerke A. G. („Tiwag“) vom Jahre 1927/1952 in US-Dollar. (Tyrol Hydro-Electric Power Company 7% Guaranteed secured Mortgage Sinking Fund Bond, Due February 1, 1952.)
6%ige Obligationen-Anleihe der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-A. G. vom Jahre 1929/1954 in US(Gold)Dollar. (The Styrian Water Power and Elektricity Company Limited First Mortgage 6% (Gold) Bonds, Due June 1, 1954.)
6%ige Erste Hypothekaranleihe der Vorarlberger Illwerke A. G. vom Jahre 1929/1959 in Pfund Sterling. (Vorarlberger Illwerke 6% First Mortgage Loan 1929.) 7 1/2%ige Anleihe der „Elin“ A. G. für elektrische Industrie vom Jahre 1929/1954 in Pfund Sterling. („Elin“ Aktiengesellschaft für elektrische Industrie, Vienna 7 1/2% 25 year Sterling Loan.)
5%ige (früher 7%ige) Hypothekaranleihe der A. E. G. Union Elektrizitäts-Gesellschaft in Wien vom Jahre 1926/1951 in sfrs. (Emprunt 7% Hypothecaire de la Societe d'Electricite A. E. G. Union a Vienne de 1926).
5%ige Obligationenanleihe der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft vom Jahre 1925/1930 fällig 1956 in sfrs. 5%ige Obligationenanleihe des Provinzialates der Barmherzigen Brüder, Graz, in hfl.
5 1/2%ige (früher 8%ige) Obligationenanleihe der Genossenschaft der Schwestern vom Göttlichen Heiland (Salvatorianerinnen), in hfl. 5%ige Obligationenanleihe der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuze, Linz, in hfl.
7%ige 20jähr. Obligationen der Kongregation der Patres Oblaten des Heil. Franziskus von Sales, österr. Provinz, in hfl. 8%ige Obligationen der beschuhten Karmeliten, in hfl.