Vorwort
Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.
Die Befreiung kommt zu:
a) hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: ,,Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, zu versehen.
Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.