BundesrechtBundesgesetzeGebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

In Kraft seit 01. Februar 1949
Up-to-date

§ 1

Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 2

Die Befreiung kommt zu:

a) hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;

b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.

§ 3

Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: ,,Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche Eintragungen mit dem Vermerk: “Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949”, zu versehen.

§ 4

Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.

§ 5

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.

(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.