(1) (Anm.: Änderung des BG vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 372/1927, über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, das in Absatz 1 erwähnte Gesetz unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen wieder zu verlautbaren.
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