(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.
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