§ 11 Bestimmungen in den Satzungen — Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
Gliederung
Dritter Abschnitt Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen
§ 11 Bestimmungen in den Satzungen
Rückverweise
Die in den §§ 9 und 10 (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen gelten auch dann, wenn die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.
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