BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werdenDritter Abschnitt Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen§ 10

§ 10Herabsetzung des Grundkapitals zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge

In Kraft seit 01. Januar 1999
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