§ 5 Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge — Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Rückverweise
Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.
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