§ 26 — Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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