§ 23 Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft — Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Rückverweise
Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.
Keine Ergebnisse gefunden