(1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.
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