BundesrechtBundesgesetzeDurchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts§ 5

§ 5Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

In Kraft seit 01. Januar 2005
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