BundesrechtBundesgesetzeDurchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts§ 4

§ 4Prüfung und Weiterleitung des Antrags

In Kraft seit 01. August 1985
Up-to-date

Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.

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