Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
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