Zentrale Behörde im Sinn des Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.
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