(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit dem 15. Mai 1985 in Kraft. § 3 tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 3 aber der Bundesminister für Inneres.
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