(1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder § 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.
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