Art. 11 § 9 — Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Jusitz
betraut.
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