Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Bundesgesetze
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Art. 11 § 1
Art. 11 § 1 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Up-to-date
+K
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden