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Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Art. 11 § 1
Art. 11 § 1 Übergangs- und Schlußbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 1983
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Art. 11 § 1 Übergangs- und Schlußbestimmungen — Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
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Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
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