Art. 18 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 6, BGBl. Nr. 68/1972) — Tilgungsgesetz 1972
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
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