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Bundesrecht
Bundesgesetze
Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
Art. 10 § 1
Art. 10 § 1 Schluß- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 1971
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Art. 10 § 1 Schluß- und Übergangsbestimmungen — Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
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Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1971 in Kraft.
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