§ 89a — Patentgesetz 1970
Gliederung
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung
§ 89a
Rückverweise
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden.
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