§ 85 Zustellung — Patentgesetz 1970
Gliederung
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN Wirkungskreis des Patentamtes
§ 85 Zustellung
Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
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