§ 77 Parteienvertreter — Patentgesetz 1970
Gliederung
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN Wirkungskreis des Patentamtes
§ 77 Parteienvertreter
Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.
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