§ 6 Erfindungen von Dienstnehmern — Patentgesetz 1970
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Patentierbare Erfindungen
§ 6 Erfindungen von Dienstnehmern
Rückverweise
(1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
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