§ 177 Schlussbestimmungen — Patentgesetz 1970
Gliederung
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen
§ 177 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
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