§ 17 — Patentgesetz 1970
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Patentierbare Erfindungen
§ 17
Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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