§ 16 — Patentgesetz 1970
Gliederung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Patentierbare Erfindungen
§ 16
Rückverweise
Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
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