§ 153 Haftung mehrerer Verpflichteter — Patentgesetz 1970
Gliederung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 153 Haftung mehrerer Verpflichteter
Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden