§ 151 Rechnungslegung — Patentgesetz 1970
Gliederung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 151 Rechnungslegung
Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
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