§ 101d Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung — Patentgesetz 1970
Gliederung
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung
§ 101d Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
(1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.
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