Art. 3 Artikel III — Patentgesetz 1970
Gliederung
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
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