§ 79 — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 79
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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