§ 69e — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
VIII. Abschnitt Unionsmarken
§ 69e
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden