§ 37 Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
4. Behörden und Verfahren
§ 37 Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes
Rückverweise
(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
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