§ 34 — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
3. Löschung
§ 34
Rückverweise
Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
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