§ 29 — Markenschutzgesetz 1970
Rückverweise
(1) Die Marke ist zu löschen
1. auf Antrag des Inhabers;
2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.
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