§ 23 — Markenschutzgesetz 1970
Gliederung
II. ABSCHNITT Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 23
Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.
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